3 Rekurrenten um «vorläufige Aufnahme resp. F-Bewilligung» vom 4. September 1995 als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Wegweisungsverfügung entgegen und trat in diesem Entscheid darauf (faktisch) nicht ein. Mit seiner Eingabe an das BFF vom 18. September 1995 rügte der Beschwerdeführer einzig die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und beschränkte sich im wesentlichen darauf, sein Einsichtsgesuch zu erneuern; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 26. September 1995 erneut abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde vom 11. Oktober 1995 begründet der Rekurrent ausschliesslich mit der wiederholten Verweigerung der Akteneinsicht.