EMARK] 1993 Nr. 25, S. 177 ff.). Die Kommission ist damit zur materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wie dies bereits im Rahmen des durch das EJPD eröffneten Meinungsaustausches festgestellt worden ist. b. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 11. Oktober 1995 bilden die beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995. Mit ersterer nahm die Vorinstanz das Gesuch des