Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 207 f.). Die sachliche Zuständigkeit der Asylrekurskommission wird in konstanter Praxis sowohl bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFF über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Asylverfahren (VPB 59.54) als auch hinsichtlich im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren ausgefällten Zwischenverfügungen des BFF bejaht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 25, S. 177 ff.).