Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 1996 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 1996 hat der Instruktionsrichter eine den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (und dessen Familie) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hemmende vorsorgliche Massnahme angeordnet. Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, Akteneinsicht zu gewähren. Aus den Erwägungen: