Er begründete seine Beschwerde im wesentlichen damit, dass er auf die Einsichtnahme in seine Akten zum Zwecke der «Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs» angewiesen sei. Im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen dem EJPD und der Asylrekurskommission wurde die sachliche Zuständigkeit der letzteren zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde festgestellt. Der Instruktionsrichter der Asylrekurskommission brachte dies dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 zur Kenntnis. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 1996 auf Abweisung der Beschwerde.