2 hinsichtlich einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Vollzugs nicht antragsberechtigt. Im Einsichtsgesuch vom 18. September 1995 würden somit keine Gründe dargelegt, welche eine Einsichtsgewährung rechtfertigten. In einer als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichneten Eingabe vom 11. Oktober 1995 focht der Rekurrent die Verweigerung der Akteneinsicht beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an. Er begründete seine Beschwerde im wesentlichen damit, dass er auf die Einsichtnahme in seine Akten zum Zwecke der «Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs» angewiesen sei.