In seinem Schreiben führte das BFF unter anderem aus, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens des Rekurrenten sei die Frage nach der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einlässlich geprüft worden. Den momentanen generellen Schwierigkeiten beim Vollzug von Wegweisungen nach der Bundesrepublik Jugoslawien sei mit der Erstreckung der Ausreisefristen Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer wäre