eine F-Bewilligung anfragen, deshalb bitte ich Sie, die mir verlorengegangenen Kopien meiner Akten zuzusenden. Selbstverständlich will ich die Kosten dafür bezahlen». Der Rekurrent ersuchte die Vorinstanz für den Fall der erneuten Ablehnung seines Gesuchs um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Die Vorinstanz wies am 26. September 1995 auch das erneute Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers ab, ohne diesen Entscheid in Form einer Verfügung zu erlassen. In seinem Schreiben führte das BFF unter anderem aus, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens des Rekurrenten sei die Frage nach der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einlässlich geprüft worden.