Falls Ihnen daraus Kosten entstehen, bin ich gerne bereit, diese per Einzahlungsschein zurückzuerstatten». Das BFF teilte dem Rekurrenten in Form eines Schreibens vom 6. September 1995 mit, seinem sinngemässen Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung könne nicht entsprochen werden. Die Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens sei einerseits kostenpflichtig; andererseits müsse vom Gesuchsteller hierfür ein Rechtsschutzinteresse dargetan werden, welches dem Einsichtsgesuch vom 4. September 1995 nicht entnommen werden könne. Mit Eingabe an das BFF vom 18. September 1995 erneuerte der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch mit folgenden Worten: «Ich will