Mit Verfügung vom 29. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie vom Oktober 1993 ab und ordnete die Wegweisung in den Heimatstaat an. Eine gegen diese Verfügung - beschränkt auf die Wegweisung - gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. Februar 1994