Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[13]. Art. 4 BV. Art. 26 ff. VwVG. Art. 2 f. und 8 f. DSG. Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens. Die Einsicht in eigene Akten nach Abschluss des Asylverfahrens setzt ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der Akteneinsicht voraus; an den Nachweis eines solchen Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen.