{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-9--_1997-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004103.pdf?ID=150004103", "Checksum": "9e56482732f7d2a9e8bf1abd9d0d762a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1997 JAAC 62.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 30.04.1997 JAAC 62.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 30.04.1997 JAAC 62.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:52", "Checksum": "bf2a80e83e5573ced65f7ddbcbff458c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1997 JAAC 62.9 \r\n\n1.a. Die angefochtenen Schreiben des BFF vom 6. September 1995 und\nvom 26. September 1995 stellen in materieller Hinsicht Verfügungen\n(bzw. Zwischenverfügungen im Rahmen des damals hängigen\nWiedererwägungsverfahrens) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (bzw.\nArt. 5 Abs. 2 VwVG) dar, welche gemäss Art. 44 VwVG (bzw. Art. 45 Abs. 2\nBst. e VwVG) grundsätzlich mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten\nwerden können. Das subsidiäre ausserordentliche Rechtsmittel der\nRechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG steht bei dieser\nSachlage zum vornherein nicht zur Verfügung (vgl. Ursina Beerli-Bonorand,\nDie ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 207 f.). Die sachliche\nZuständigkeit der Asylrekurskommission wird in konstanter Praxis sowohl\nbei Beschwerden gegen Verfügungen des BFF über die Akteneinsicht nach\nabgeschlossenem Asylverfahren (VPB 59.54) als auch hinsichtlich im Rahmen\nvon Wiedererwägungsverfahren ausgefällten Zwischenverfügungen des\nBFF bejaht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen\nAsylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 25, S. 177 ff.). Die Kommission\nist damit zur materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde\nzuständig, wie dies bereits im Rahmen des durch das EJPD eröffneten\nMeinungsaustausches festgestellt worden ist.\nb. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 11. Oktober 1995\nbilden die beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom\n26. September 1995. Mit ersterer nahm die Vorinstanz das Gesuch des\n\n3\nRekurrenten um «vorläufige Aufnahme resp. F-Bewilligung» vom 4. September\n1995 als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Wegweisungsverfügung\nentgegen und trat in diesem Entscheid darauf (faktisch) nicht ein. Mit seiner\nEingabe an das BFF vom 18. September 1995 rügte der Beschwerdeführer\neinzig die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und beschränkte sich im\nwesentlichen darauf, sein Einsichtsgesuch zu erneuern; dieses Begehren\nwurde mit Verfügung vom 26. September 1995 erneut abgewiesen. Die\nvorliegende Beschwerde vom 11. Oktober 1995 begründet der Rekurrent\nausschliesslich mit der wiederholten Verweigerung der Akteneinsicht. Soweit\ndie Frage der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September\n1995 (bzw. des Nichteintretens hierauf) betreffend, bildet die angefochtene\nVerfügung vom 6. September 1995 nach dem Gesagten nicht Gegenstand des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens. Letzteres ist vielmehr - wie gegenüber\ndem Beschwerdeführer bereits mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember\n1995 klargestellt - auf die Prüfung beschränkt, ob das BFF dem Rekurrenten\ndie Akteneinsicht nach Abschluss des Asylverfahrens zu Recht verweigert hat.\nc. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt\nund hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise\nÄnderung. Seine Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).\nd. Der Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen des BFF vom\n6. September 1995 und vom 26. September 1995 ergibt sich aus den Akten\nnicht. Nachdem die ordentlichen Rechtsmittelfristen am Tag nach dieser\nEröffnung zu laufen beginnen (Art. 21 Abs. 1 VwVG), lässt sich die Einhaltung\nder Beschwerdefrist(en) aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit\nfeststellen. Diese Frage braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht\ngeklärt zu werden: Die angefochtenen Verfügungen wurden, wie bereits\nerwähnt, fälschlicherweise nicht in die entsprechende Form gekleidet; sie\nweisen auch die erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht auf und nennen\ninsbesondere die Länge der ordentlichen Beschwerdefrist nicht (Art. 35\nAbs. 1 VwVG). Selbst eine allfällige Nichteinhaltung der letzteren könnte\ndem Rekurrenten bei dieser Sachlage nicht entgegengehalten werden,\ndürften ihm doch durch eine mangelhafte Eröffnung keine Nachteile\nerwachsen (Art. 38 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle\nfestzuhalten, dass die Einreichung der Beschwerde bei einer sachlich\nunzuständigen Behörde (dem Beschwerdedienst EJPD) hinsichtlich Einhaltung\nder Rechtsmittelfrist ebensowenig schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG) wie die\nunrichtige Bezeichnung des Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde\n(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50,\nm. w. H.).\ne. Auf die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen einzutreten.\n2.a. Die auch für das Asylverfahren massgebenden (vgl. Art. 12 AsylG, VPB\n59.54) gesetzlichen Regeln des Bundesverwaltungsverfahrens über die\nAkteneinsicht finden sich in den Art. 26 bis 28 VwVG. Diese Bestimmungen\ngalten indessen nach Lehre und Praxis zunächst ausschliesslich für\nden Fall der Einsicht in Akten während der Dauer eines hängigen\n(Verwaltungs-)Verfahrens.\nWährend die frühere Praxis ein Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines\nförmlichen Verfahrens oder nach dessen Abschluss noch rundweg verneinte\n(vgl. BGE 83 I 155), leitete das Bundesgericht (BGer) in einem Leitentscheid\n\n"}