{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-9--_1997-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004103.pdf?ID=150004103", "Checksum": "9e56482732f7d2a9e8bf1abd9d0d762a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1997 JAAC 62.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 30.04.1997 JAAC 62.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 30.04.1997 JAAC 62.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:52", "Checksum": "bf2a80e83e5573ced65f7ddbcbff458c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1997 JAAC 62.9 \r\n\n JAAC 62.9\n\nAuszug aus einem Entscheid der Schweizerischen\nAsylrekurskommission vom 30. April 1997\n\nDécision de principe de la Commission suisse de recours en matière\nd’asile[14].\nArt. 4 Cst. Art. 26 ss PA. Art. 2 s. et 8 s. LPD. Droit à la consultation des\npièces du dossier après la clôture de la procédure.\nLorsque la procédure est close, la consultation par le requérant de son\npropre dossier suppose un intérêt digne de protection à accéder à son\ndossier; les exigences quant à la preuve de cet intérêt ne doivent pas\nêtre trop strictes.\n\nGrundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[13].\nArt. 4 BV. Art. 26 ff. VwVG. Art. 2 f. und 8 f. DSG. Recht auf Akteneinsicht\nnach Abschluss des Verfahrens.\nDie Einsicht in eigene Akten nach Abschluss des Asylverfahrens setzt\nein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der Akteneinsicht\nvoraus; an den Nachweis eines solchen Interesses sind keine hohen\nAnforderungen zu stellen.\n\nDecisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia\nd’asilo[15].\nArt. 4 Cost. Art. 26 e segg. PA. Art. 2 seg. e 8 seg. LPD. Diritto all’esame\ndegli atti di un procedimento concluso.\nL’esame degli atti della propria causa a procedimento concluso\npresuppone un interesse degno di protezione specifico alla conoscenza\ndell’incarto; non devono essere poste esigenze troppo severe quanto alla\nprova dell’esistenza di un siffatto interesse.\n\n1\nZusammenfassung des Sachverhalts:\n\nMit Verfügung vom 29. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge\n(BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie vom Oktober\n1993 ab und ordnete die Wegweisung in den Heimatstaat an. Eine gegen diese\nVerfügung - beschränkt auf die Wegweisung - gerichtete Beschwerde wies die\nSchweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. Februar 1994\nab.\nDie dem Beschwerdeführer und seiner Familie angesetzten Ausreisefristen\nwurden aufgrund der notorischen Schwierigkeiten beim Vollzug von\nWegweisungen von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien in der\nFolge mehrmals erstreckt.\nMit Schreiben vom 4. September 1995 gelangte der Rekurrent an das BFF und\nersuchte unter Hinweis auf die wiederholte Erstreckung der Ausreisefristen\num Gewährung der vorläufigen Aufnahme seiner Familie.\nIn einer zweiten Eingabe vom gleichen Datum teilte der Beschwerdeführer\ndem BFF folgendes mit: «Da meine Akten, die mir zur Verfügung standen,\nbeim Ein- und Auspacken infolge der Wegweisung und des Umzuges (...)\nverloren gingen, bitte ich Sie, mir Kopien meiner Akten zuzusenden. Ich\nbenötige diese Dokumente, um meine Rechte wahren zu können und\nbin ausschliesslich auf diese Dokumente angewiesen. Falls Ihnen daraus\nKosten entstehen, bin ich gerne bereit, diese per Einzahlungsschein\nzurückzuerstatten».\nDas BFF teilte dem Rekurrenten in Form eines Schreibens vom 6. September\n1995 mit, seinem sinngemässen Gesuch um Wiedererwägung der\nrechtskräftigen Wegweisungsverfügung könne nicht entsprochen werden.\nDie Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens sei einerseits\nkostenpflichtig; andererseits müsse vom Gesuchsteller hierfür ein\nRechtsschutzinteresse dargetan werden, welches dem Einsichtsgesuch vom\n4. September 1995 nicht entnommen werden könne.\nMit Eingabe an das BFF vom 18. September 1995 erneuerte der\nBeschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch mit folgenden Worten: «Ich will\neine F-Bewilligung anfragen, deshalb bitte ich Sie, die mir verlorengegangenen\nKopien meiner Akten zuzusenden. Selbstverständlich will ich die Kosten dafür\nbezahlen». Der Rekurrent ersuchte die Vorinstanz für den Fall der erneuten\nAblehnung seines Gesuchs um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.\nDie Vorinstanz wies am 26. September 1995 auch das erneute Einsichtsgesuch\ndes Beschwerdeführers ab, ohne diesen Entscheid in Form einer Verfügung zu\nerlassen. In seinem Schreiben führte das BFF unter anderem aus, im Rahmen\ndes ordentlichen Asylverfahrens des Rekurrenten sei die Frage nach der\nZulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einlässlich geprüft\nworden. Den momentanen generellen Schwierigkeiten beim Vollzug von\nWegweisungen nach der Bundesrepublik Jugoslawien sei mit der Erstreckung\nder Ausreisefristen Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer wäre\n\n2\nhinsichtlich einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Vollzugs\nnicht antragsberechtigt. Im Einsichtsgesuch vom 18. September 1995 würden\nsomit keine Gründe dargelegt, welche eine Einsichtsgewährung rechtfertigten.\nIn einer als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichneten Eingabe vom\n11. Oktober 1995 focht der Rekurrent die Verweigerung der Akteneinsicht\nbeim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements\n(EJPD) an. Er begründete seine Beschwerde im wesentlichen damit, dass\ner auf die Einsichtnahme in seine Akten zum Zwecke der «Prüfung eines\nWiedererwägungsgesuchs» angewiesen sei.\nIm Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen dem EJPD und der\nAsylrekurskommission wurde die sachliche Zuständigkeit der letzteren zur\nBehandlung der vorliegenden Beschwerde festgestellt. Der Instruktionsrichter\nder Asylrekurskommission brachte dies dem Rekurrenten mit Verfügung vom\n29. Dezember 1995 zur Kenntnis.\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 1996 auf\nAbweisung der Beschwerde.\nMit Verfügung vom 15. Juli 1996 hat der Instruktionsrichter eine den Vollzug\nder Wegweisung des Beschwerdeführers (und dessen Familie) für die Dauer\ndes Beschwerdeverfahrens hemmende vorsorgliche Massnahme angeordnet.\nDie ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, Akteneinsicht zu\ngewähren.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}