im übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie hinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung der Wirkungen eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb problematisch, weil die gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens nach Art. 16 AsylG abschliessend sind und in der Praxis der ARK restriktiv 4 ausgelegt werden (vgl. VPB 61.11; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 32, 1995 Nrn. 18 und 19). Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.