Selbst wenn aus den Akten - was jedoch hier nicht der Fall ist - auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu schliessen wäre, fehlte immer noch das zweite Erfordernis der Gefährdung anderer Personen oder der Öffentlichkeit. Die von der Vorinstanz behauptete rechtsmissbräuchliche und mutwillige Ingangsetzung eines kostspieligen Verfahrens auf Kosten des Gemeinwesens würde - selbst wenn die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers richtig wäre - selbstverständlich keine Gefährdung im genannten Sinne darstellen.