in Betracht (vgl. Gygi, a. a. O., S. 244 f.). Besondere Zurückhaltung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dort geboten, wo mit einer solchen vorsorglichen Massnahme der Endentscheid in kaum wieder gutzumachender Weise faktisch vorweggenommen wird. Dies ist im Asylverfahren - insbesondere, wenn eine Ausschaffung ins Heimatland resultiert - regelmässig der Fall. Im Asylverfahren kann deshalb die Regel aufgestellt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines ordentlichen Rechtsmittels ausserhalb der obgenannten drei Fallkategorien nur unter den kumulativen Voraussetzungen angeordnet bzw. bestätigt werden darf, dass die (allfällige) Beschwerde offensichtlich keine Aussicht