55 VwVG aus dem Gesetzestext lediglich redaktioneller Natur war und damit keineswegs beabsichtigt wurde, die Geltung der allgemeinen Regel des VwVG über die aufschiebende Wirkung auszuschalten. Dies wird in der Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BBl 1994 I 333) im Kommentar zur neuen Fassung von Art. 47 Abs. 1 AsylG ausdrücklich festgehalten: «Durch die Änderung von Absatz 1 entfällt der Hinweis auf Artikel 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021). Selbstverständlich behält dieser Artikel in allen übrigen Fällen aber seine Gültigkeit.»