Obschon die genannte Bestimmung in der geltenden Fassung von Art. 47 AsylG (Änderung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, AS 1995 146) - im Unterschied zur früheren Fassung - für die aufschiebende Wirkung nicht mehr ausdrücklich auf Art. 55 VwVG verweist, geht aus den Materialien zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht klar hervor, dass die Streichung des Verweises auf Art. 55 VwVG aus dem Gesetzestext lediglich redaktioneller Natur war und damit keineswegs beabsichtigt wurde, die Geltung der allgemeinen Regel des VwVG über die aufschiebende Wirkung auszuschalten.