Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des unter erfundener Nationalität eingereichten Asylgesuches gegenüber dem persönlichen Interesse, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege. In diesem Zusammenhang muss auf den Sinn der gesetzlichen Regelung hingewiesen werden, welche für das ordentliche Rechtsmittelverfahren (im Unterschied zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, vgl.