2 Gegen diese Verfügung erhob P. J. am 29. Januar 1997 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesem letzteren Begehren gibt der Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 statt. Aus der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters: