Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäss den Abklärungen des BFF könne es sich beim Beschwerdeführer - der keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt habe - unmöglich um einen Liberianer handeln, da seine Kenntnisse über sein angebliches Herkunftsland sehr mangelhaft seien. Gleichzeitig verfügte das BFF, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, da die vorgebrachten Asylgründe einen mutwilligen Täuschungsversuch darstellten.