Der Beschwerdeführer reichte im Januar 1996 ein Asylgesuch ein, wobei er im wesentlichen geltend machte, er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe sein Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäss den Abklärungen des BFF könne es sich beim Beschwerdeführer - der keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt habe - unmöglich um einen Liberianer handeln, da seine Kenntnisse über sein angebliches Herkunftsland sehr mangelhaft seien.