Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 47 AsylG. Art. 55 VwVG. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 1. Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen sind die vom Asylgesetz ausdrücklich bezeichneten drei Fallkategorien der sofort vollziehbaren Wegweisung (Art. 17a Abs. 2, Art. 19 Abs. 3 und Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen nach der allgemeinen Regel von Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.