{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-8--_1997-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004070.pdf?ID=150004070", "Checksum": "bfb02cd01aeaa94fd0c1ef3fc6f76161"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 12.02.1997 JAAC 62.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 12.02.1997 JAAC 62.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 12.02.1997 JAAC 62.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "2b78f4184add1487dd81733f8b1e85d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 12.02.1997 JAAC 62.8 \r\n\n 3\nVorliegen zusätzlicher Gründe verlangt wird, welche die einschneidende\nMassnahme des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen\nvermögen.\nDie mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde können mitberücksichtigt\nwerden, wenn sie klar zu Tage treten. Selbst einer trölerischen Beschwerde\nist der Suspensiveffekt aber nur vorzuenthalten, wenn der Aufschub\nöffentliche oder private Interessen in Mitleidenschaft zieht (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245). Als öffentliches\nInteresse fällt neben anderen Gesichtspunkten insbesondere die ernstliche\nGefährdung von polizeilichen Schutzgütern (Leib, Leben, Gesundheit)\nin Betracht (vgl. Gygi, a. a. O., S. 244 f.). Besondere Zurückhaltung beim\nEntzug der aufschiebenden Wirkung ist dort geboten, wo mit einer\nsolchen vorsorglichen Massnahme der Endentscheid in kaum wieder\ngutzumachender Weise faktisch vorweggenommen wird. Dies ist im\nAsylverfahren - insbesondere, wenn eine Ausschaffung ins Heimatland\nresultiert - regelmässig der Fall. Im Asylverfahren kann deshalb die Regel\naufgestellt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines\nordentlichen Rechtsmittels ausserhalb der obgenannten drei Fallkategorien\nnur unter den kumulativen Voraussetzungen angeordnet bzw. bestätigt\nwerden darf, dass die (allfällige) Beschwerde offensichtlich keine Aussicht\nauf Erfolg hat - also eine Gefährdung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs\ndes Asylgesetzes (vgl. VPB 58.32, E. 3b) ausgeschlossen ist - und dass\nder Asylgesuchsteller eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit\nanderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in\nernstzunehmender Weise gefährdet.\nIn casu reicht das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung nicht aus,\num das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang\ndes Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Die als Begründung für\nrechtsmissbräuchliches Verhalten von der Vorinstanz vorgebrachte angebliche\nTäuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Nationalität stellt genau\nden entscheidenden und strittigen Punkt im vorliegenden Asylverfahren dar,\nauf dessen Überprüfung der Beschwerdeführer ein Anrecht hat. Selbst wenn\naus den Akten - was jedoch hier nicht der Fall ist - auf Aussichtslosigkeit der\nBeschwerde zu schliessen wäre, fehlte immer noch das zweite Erfordernis\nder Gefährdung anderer Personen oder der Öffentlichkeit. Die von der\nVorinstanz behauptete rechtsmissbräuchliche und mutwillige Ingangsetzung\neines kostspieligen Verfahrens auf Kosten des Gemeinwesens würde - selbst\nwenn die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers richtig wäre -\nselbstverständlich keine Gefährdung im genannten Sinne darstellen.\nDie Praxis des BFF, bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern, denen die\nbehauptete Nationalität nicht geglaubt wird, insbesondere westafrikanischer\noder nahöstlicher Provenienz (dagegen aber z. B. nicht bei angeblichen\nAfghanen) systematisch und ohne die oben dargelegte individuelle\nInteressenabwägung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, läuft\nim übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie\nhinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines\nNichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung\nder Wirkungen eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb\nproblematisch, weil die gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens\nnach Art. 16 AsylG abschliessend sind und in der Praxis der ARK restriktiv\n\n4\nausgelegt werden (vgl. VPB 61.11; Entscheidungen und Mitteilungen der\nSchweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 32, 1995 Nrn. 18\nund 19).\nBei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.8 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom\n12. Februar 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 070\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}