Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG. Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nichterscheinen zur ergänzenden Anhörung). Wird einem Asylbewerber ein Schreiben zugestellt, das erkennbarerweise vom BFF stammt, kann von ihm erwartet werden, dass er sich über die Bedeutung dieses Schreibens (Vorladung zur ergänzenden Anhörung) bei den Behörden erkundigt. Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo.