E. 9c) und aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret gefährdet sein könnte. Die Möglichkeit braucht hier nicht überprüft zu werden, da der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland bereits stattgefunden hat. 9 Die Beschwerde ist somit, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfolgt im weiten Sinn des Wortes ist, auch bezüglich Anordnung und sofortigen Vollzug der Wegweisung abzuweisen. [10] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19. [11] Cf. ci-dessus note 2, p. 20. [12] Cfr. sopra nota 3, pag. 20.