EMRK; Art. 1 und 3 des Übereink. vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterkonvention], SR 0.105) Rückschiebungsverbote entgegenstehen. Der Wegweisungsvollzug ist aber auch als offensichtlich zumutbar zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer weder zufolge seiner Staatsangehörigkeit noch als allfälliger UDPS-Sympathisant Gewaltflüchtling im Sinne der Rechtsprechung ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 37, S. 271 ff. E. 9c) und aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret gefährdet sein könnte.