Nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist (vgl. E. 5), ist die Beschwerde auch hinsichtlich der vom BFF verfügten Asylverweigerung abzuweisen (vgl. Art. 2 AsylG). 8.a. Im Rahmen des Verfahrens am Flughafen kann die sofortige Wegweisung ins Heimat- oder Herkunftsland nur angeordnet und vollzogen werden, wenn es offensichtlich ist, dass der Ausländer - nicht nur kein Flüchtling, sondern auch sonst - nicht gefährdet ist.