8 Offensichtlichkeit für nicht gegeben, hat sie die Beschwerde gutzuheissen, und das Verfahren geht nach erfolgter Einreise des Beschwerdeführers seinen ordentlichen Weg (Art. 15 ff. AsylG). 7. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist (vgl. E. 5), ist die Beschwerde auch hinsichtlich der vom BFF verfügten Asylverweigerung abzuweisen (vgl. Art. 2 AsylG).