6. (Abhandlung, ob im Anwendungsbereich von Art. 13d Abs. 4 AsylG ein Zulassungsverfahren oder ein Asylverfahren durchzuführen ist. In Bestätigung der Praxis [VPB 58.55] wird letzteres festgestellt.) (...) Eine Praxisänderung gegenüber dem Entscheid VPB 58.55 E. 3, drängt sich aus diesem Grunde nicht auf. Es ist somit neben der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin auch über das Asylgesuch zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass sich der Prozessgegenstand bei den Verfahren nach Abs. 4 des Art.