Er habe sich seit dem 7. Juli 1996 beim Freund seines Vaters in Kinshasa aufgehalten - nachdem er den Soldaten, die ihn am Marsch vom 5. Juli 1996 verhaftet hätten, entkommen sei, sei er statt nach Hause zum Freund seines grossen Bruders gegangen. Auch aus diesen Gründen sowie denjenigen, die vom BFF in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurden und auf die hier, da zutreffend, ergänzend verwiesen werden kann, muss die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. (Abhandlung, ob im Anwendungsbereich von Art. 13d Abs. 4 AsylG ein Zulassungsverfahren oder ein Asylverfahren durchzuführen ist.