12a AsylG). Gelingt die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so kann im Rahmen des Verfahrens am Flughafen nur dann eine Einreise verweigert und die Wegweisung ins Heimat- oder Herkunftsland angeordnet und vollzogen werden, wenn es offensichtlich ist, dass der Ausländer kein Flüchtling (und auch sonst nicht gefährdet; vgl. E. 7) ist. Offensichtlichkeit ist dann anzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen durchgeführten Befragung und der weiteren Aktenlage kein vernünftiger Zweifel an der Sicherheit des Ausländers besteht (vgl. VPB 58.55 E. 8). Formelles Erfordernis für die Offensichtlichkeit fehlender Flüchtlingseigenschaft ist das Vorliegen einer Äusserung des UNHCR,