5. Gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG kann der Ausländer, der am Flughafen ein Asylgesuch gestellt hat, sofern ihm die Einreise nicht bewilligt wird und er nicht in einen Drittstaat weggewiesen werden kann, mittels sofortigen Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, sofern ihm dort nach der übereinstimmenden Auffassung des BFF und des UNHCR offensichtlich keine Verfolgung droht.