Die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten seien haarspalterisch. Das Aussagefundament, insbesondere die wegen seiner politischen Einstellung und Aktivität erlittenen Verfolgungen und der daraus resultierende Umstand, dass er sich verstecken musste und sowohl er wie sein Vater in Haft gewesen seien, sei glaubhaft. Die falsche Angabe des Ausreisedatums (15. statt 16. September 1996) sei irrtümlich erfolgt; aufgrund der Akten sei anzunehmen, er sei nicht mit eigenen Papieren, sondern mit einem Pass auf den falschen Namen K. O. ausgereist. Im übrigen herrsche in Zaire Bürgerkriegszustand. 5. Gemäss Art.