Aus der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Zustimmung des UNHCR schloss das BFF auf Ablehnung des Asylgesuches mit der Konsequenz der Wegweisung und deren sofortigen Vollzuges. In den innert Rechtsmittelfrist eingegangenen Eingaben an die ARK vom 1., 2., 23. und 28. Oktober 1996 wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Stellungnahme des UNHCR, wonach dem Beschwerdeführer offensichtlich keine Verfolgung drohe, untauglich sei. Er sei Mitglied der «linken» UDPS, deren Anhänger in Zaire notorisch belästigt, eingeschüchtert und bedrängt würden. Die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten seien haarspalterisch.