(...) 4. Mit seiner Verfügung vom 1. Oktober 1996 stellte das BFF das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, ordnete deren sofortigen Vollzug an, beauftragte die Flughafenpolizei mit dem Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es begründete seinen Entscheid insbesondere damit, der Beschwerdeführer habe seine Angaben zur Asylbegründung nicht glaubhaft im Sinne von Art. 12a AsylG gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.