a AsylG vorgesehenen 10-Tages-Frist zulässig ist - wie dies das Bundesgericht anzunehmen scheint -, oder ob der Gesuchsteller aufgrund von Art. 5 EMRK und der einschlägigen Praxis der Strassburger Organe während der ganzen Dauer seiner Festhaltung das Recht auf eine richterliche Überprüfung hat, wird dann zu entscheiden sein, wenn sich die Frage in einem konkreten Fall stellt. (...) 4. Mit seiner Verfügung vom 1. Oktober 1996 stellte das BFF das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, ordnete deren sofortigen Vollzug an, beauftragte die Flughafenpolizei mit dem Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.