sie entscheide endgültig (vgl. BGE 123 II 193 ff.). Bei der ARK gilt - in fortgeführter Lückenfüllung bis zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317) - ein mit dem materiellen Beschwerdeverfahren nicht befasster Einzelrichter für die Überprüfung der Beschwerden gegen Einreiseverweigerungs-/Aufenthaltszuweisungsverfügungen als zuständig; er entscheidet angesichts der gebotenen Eile ohne die (gemäss Art. 25 VOARK