f EMRK darstellen, zuständig ist, hat das Bundesgericht «in kreativer Rechtsprechung» und Lückenfüllung im Sinne einer Übergangslösung entschieden, dass das BFF mit einer prozessleitenden, vorsorglichen Verfügung eine allfällige Einreiseverweigerung und Aufenthaltszuweisung zu statuieren habe, welche gemäss Art. 46a Bst. a AsylG bei der ARK angefochten werden könne; letztere habe raschestmöglich zu urteilen; sie entscheide endgültig (vgl. BGE 123 II 193 ff.).