Die ARK stellt demnach fest, dass Asylsuchende am Flughafen zwar weiterhin in ihrer Bewegungsfreiheit auf die Transitzone eingeschränkt werden dürfen, diese Freiheitsbeschränkung aber nicht zum Freiheitsentzug werden darf, weil für letzteres ausreichende Normen fehlen. Das heisst, dass einerseits zu prüfen sein wird, ob - und sei dies auch nur zeitweise - eine verbotene Einschliessung erfolgt, und andererseits, ob auf andere Weise aufgrund der Gesamtheit der Umstände (Dauer, Unterbringungsbedingungen, Beschränkung persönlicher Rechte und Freiheiten [wie Besuchsrecht, Verkehr mit einem Rechtsvertreter, Spaziergang im Freien etc.]) ein Freiheitsentzug besteht oder