Bis entsprechende gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sein werden, ist wenigstens, so das Bundesgericht, in der Art der Anwendung der für sich allein ungenügenden einschlägigen nationalen Normen durch die zuständigen Instanzen (BFF, kantonalen Behörden, ARK) dafür zu sorgen, dass das Recht auf Freiheit gemäss Art. 5 § 1 EMRK in genügendem Masse garantiert wird. Die ARK stellt demnach fest, dass Asylsuchende am Flughafen zwar weiterhin in ihrer Bewegungsfreiheit auf die Transitzone eingeschränkt werden dürfen, diese Freiheitsbeschränkung aber nicht zum Freiheitsentzug werden darf, weil für letzteres ausreichende Normen fehlen.