Diesen Schluss zieht das Bundesgericht insbesondere daraus, dass die genannten Bestimmungen im Asylgesetz weder die Dauer der zulässigen Festhaltung vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides noch die gerichtliche Kontrolle regeln. Bis entsprechende gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sein werden, ist wenigstens, so das Bundesgericht, in der Art der Anwendung der für sich allein ungenügenden einschlägigen nationalen Normen durch die zuständigen Instanzen (BFF, kantonalen Behörden, ARK) dafür zu sorgen, dass das Recht auf Freiheit gemäss Art. 5 § 1 EMRK in genügendem Masse garantiert wird.