sein mag (), allein nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen beurteilt, vermag die schweizerische Rechtsordnung das Recht der Asylgesuchsteller auf Schutz ihrer Freiheit nicht in ausreichendem Mass zu garantieren (vgl. Ziff. 54 des Urteils Amuur)». Diesen Schluss zieht das Bundesgericht insbesondere daraus, dass die genannten Bestimmungen im Asylgesetz weder die Dauer der zulässigen Festhaltung vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides noch die gerichtliche Kontrolle regeln.