Das Bundesgericht hat sich im vorerwähnten Urteil vom 27. Mai 1997 (BGE 123 II 193 ff.) dieser Betrachtungsweise angeschlossen, wonach es sich beim zugewiesenen Aufenthalt in einer Transitzone um eine Freiheitsbeschränkung handle, die je nach der Dauer und den Unterbringungsumständen zu einer Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 § 1 EMRK werden könne. Die ARK vertritt keine andere Ansicht.