Eine blosse Freiheitsbeschränkung könne dabei durch übermässige Verlängerung des Aufenthaltes zu einer Freiheitsentziehung werden (Ziff. 43). Während eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK - hier speziell von Bst. f - einer gesetzlichen Norm bedürfe, sei dies nicht bei jeder einfachen Freiheitsbeschränkung der Fall, welche Massnahme nach Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zu beurteilen sei. Das Bundesgericht hat sich im vorerwähnten Urteil vom 27. Mai 1997 (BGE 123 II 193 ff.)