Europäische Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1996, S. 577 ff.) steht fest, dass es sich dabei um eine Freiheitsbeschränkung handelt, welche sich von der Freiheitsentziehung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell und hinsichtlich der Intensität unterscheidet. Zur Feststellung, ob es sich im betreffenden Fall um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK handelt, sei von der konkreten Situation auszugehen und die Gesamtheit der Umstände - wie Art, Dauer, Auswirkungen und Modalitäten der Unterbringung - in Rechnung zu stellen (Ziff. 42 des Urteils). Eine blosse Freiheitsbeschränkung könne dabei durch übermässige Verlängerung des Aufenthaltes zu einer Freiheitsentziehung werden (Ziff.