(betreffend Einreiseverweigerung und Aufenthaltszuweisung) erlassen hat, gebricht es nicht an einem Anfechtungsgegenstand, da das faktische Handeln des BFF als Verfügung im genannten Sinn zu verstehen ist (vgl. BGE 123 II 193 ff.). aa. Die ARK hat sich erst in jüngster Zeit mit der Frage befasst, ob der Aufenthalt in der Transitzone eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle oder zu einer solchen werden könne (vgl. nicht publizierte Urteile vom 7. Juli 1997 i. S. O. M. und vom 25. Juli 1997 i. S. J. O.).