dies ist zufolge der am 6. Oktober 1996 erfolgten Rückreise in sein Heimatland gegenstandslos geworden. Hingegen besteht an den Fragen, ob es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Transitzone um eine Freiheitsbeschränkung oder gar Freiheitsentziehung gehandelt hat, beziehungsweise ob dies bei Asylsuchenden im Flughafenverfahren generell der Fall ist (aa), ob dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (bb) und ob die ARK für die Behandlung von Gesuchen um Freilassung zuständig ist (cc), ein allgemeines Interesse, weshalb im Sinne der obigen Ausführungen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers Abstand genommen wird.