3 Freiheitsbeschränkung, die zufolge der erheblichen Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeiten und der Dauer von - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - bereits 12 Tagen einer Freiheitsentziehung vergleichbar sei. Ob der Beschwerdeführer aus der Transitzone zu entlassen ist, braucht nicht mehr beantwortet zu werden; dies ist zufolge der am 6. Oktober 1996 erfolgten Rückreise in sein Heimatland gegenstandslos geworden.