2.a. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im übrigen einzutreten (Art. 12 AsylG i. V. m. Art. 48, 50 ff. VwVG). b. Da sich der Beschwerdeführer wieder in seinem Heimatland befindet und seine gegenwärtige Adresse auch seinem Parteivertreter unbekannt ist, besteht grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 18, E. 2-3).